Das Genossenschaftsgesetz regelt mehrere Prüfungen, denen sich eine Genossenschaft unterziehen muss. Die Durchführung dieser Prüfungen obliegt dem genossenschaftlichen Prüfungsverband, dem die Genossenschaft auf gesetzlicher Grundlage angehört.
Darüber hinaus stehen wir unseren Mitgliedern auch für Prüfungen zur Verfügung, denen sie sich aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften als dem Genossenschaftsgesetz unterziehen müssen oder die sie aus besonderen Gründen für erforderlich oder angebracht halten.
Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist in ihrem Umfang und Turnus von bestimmten Größenkriterien der zu prüfenden Genossenschaft abhängig. Sie findet mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr statt. Übersteigt die Bilanzsumme einer Genossenschaft € 2 Mio., ist die genossenschaftliche Pflichtprüfung in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme € 1,5 Mio. und deren Umsatzerlöse € 3 Mio. übersteigen, ist im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung auch der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes nach Maßgabe der hierfür einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) zu prüfen.
Für Kleinstgenossenschaften mit niedriger Bilanzsumme, geringen Umsätzen und nur wenigen oder gar keinen Mitarbeitern gibt es unter bestimmten Voraussetzungen weitere Prüfungserleichterungen.
Bei der Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister muss eine gutachtliche Äußerung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes vorgelegt werden, die sich mit der Frage beschäftigt, ob nach "den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder und Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist". Um diese Frage beantworten zu können, wird eine Gründungsprüfung von uns durchgeführt.
Soll eine insolvente Genossenschaft im Rahmen des Insolvenzrechts mit dem Instrument des "Insolvenzplanes" saniert werden, ist zum Schutz der Genossenschaftsmitglieder vor Übervorteilung im Genossenschaftsgesetz geregelt, dass vor dem Erörterungstermin des Insolvenzplanes das Insolvenzgericht den Prüfungsverband darüber zu hören hat, ob der Insolvenzplan auch mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.
Ist eine Genossenschaft aufgelöst, d. h. ihre Abwicklung vorgesehen, können ihre Mitglieder unter Umständen trotzdem noch die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft beschließen. Bevor die Generalversammlung einer Genossenschaft jedoch die Fortsetzung beschließen kann, ist der Prüfungsverband dahingehend zu hören, ob die Fortsetzung mit den Interessen der Genossenschaftsmitglieder vereinbar ist.
Andere Prüfungen, die eine Genossenschaft betreffen können, sind z.B. im Umwandlungsgesetz oder der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt. Auch (Sonder-) Prüfungen, die von der Genossenschaft selbst veranlasst werden, gehören zu solchen anderen Prüfungen, mit denen eine Genossenschaft uns als ihren Prüfungsverband beauftragen kann.