Was gibt es Neues beim Prüfungsverband, seinen Mitgliedsgenossenschaften oder den zahlreichen Institutionen des Genossenschaftswesens? Hier können Sie es erfahren oder auch verbreiten. Außer über „Aktuelles“ informieren wir in der Rubrik „Wissenswertes“ über Entwicklungen und Ereignisse in Politik und Gesellschaft, Recht und Wirtschaft, die aus der spezifischen Sicht genossenschaftlicher Unternehmen von Bedeutung sind.
Am 02.12.2022 fand die Preisverleihung zum Wettbewerb #MenschenundErfolge2022 in Berlin statt. Zusammen mit den Wettbewerbspartnern wurden die 18 erfolgreichsten Projekte zum Thema Neues Füreinander in der Mitte prämiert.
Unsere Mitgliedsgenossenschaft Daheim Bleiben eG aus Bad Säckingen-Harpolingen wurde mit dem 1. Preis ausgezeichnet!
Herzlichen Glückwunsch!
Weitere Informationen finden Sie unter: www.menschenunderfolge.de und Daheim bleiben eG
Der Verbandstag unseres Prüfungsverbandes am 2. September 2022 ging nach zwei Jahren coronabedingter Einschränkungen erstmalig wieder mit vollem Programm an den Start: bereits am Vortag fand im Rahmen des Rund-um-Schulungsformats eine Spezialseminar für Vorstandsmitglieder statt, das zeitgemäß dem Thema “Risikomanagement in Krisenzeiten” gewidmet war. Am Folgetag gab es dann Weiterbildung für interessierte Aufsichtsratsmitglieder unserer Mitgliedsgenossenschaften, die sich im Schwerpunkt mit IT- und Cybersicherheit aus Sicht der Aufsichtsführer*innen einer Genossenschaft beschäftigte und unter dem Motto “Augen zu und durch …” zudem der Frage nachging, wie Angst verstanden und genutzt werden kann.
Der Verbandstag selbst wurde von sonnigem Spätsommerwetter begleitet und begann mit ca. 40 Teilnehmer*innen pünktlich um 10.30 Uhr im Münzenbergsaal des Tagungszentrums des Bürohauses am Franz-Mehring-Platz 1. Der Eröffnung durch den Verbandsratratsvorsitzenden Gernot Jakobi, Vorstand der Christopherus Wohnheime eG, folgten die Berichterstattungen der Verbandsgremien. Außer den satzungsgemäß erforderlichen Regelbeschlüssen zu Jahresabschluss, Gremienentlastung und Wirtschaftsplanung standen in diesem Jahr auch Änderungen der Geschäftsordnung des Verbandstages und Wahlen zum Verbandsrat auf der Tagesordnung. In seinem Bericht zur Lage des Verbandes zog das PkmG-Vorstandsmitglied Norbert Rückriemen für das Jahr 2021 erneut eine positive Bilanz. Die Mitgliedsgenossenschaften als auch der Verband selbst haben sich als robust genug erwiesen, um auch das zweite Pandemiejahr mit zufriedenstellenden wirtschaftlichen Ergebnissen abschließen zu können. Die Digitalisierung der verbandlichen Geschäftsprozesse und die Weiterentwicklung seines Personalbestandes im Prüfungsdienst sowie in der Verwaltung werden den Verband auch 2023 intensiv beschäftigen. Der Vorsitzende des Verbandsrates konnte in seinem Bericht an den Verbandstag die erfolgreiche Entwicklung der Vereinsgeschäfte bestätigen. Er begründete die von Verbandsrat und Vorstand gemeinsam getroffene Entscheidung, Fragen der Vewendung des freien Verbandsvermögens angesichts der aktuellen Unsicherheiten vorerst zurückzustellen und wies mit Blick auf die nächsten vier Jahre auf den vom Verbandsrat aktiv zu begleitenden Generationswechsel im Verbandsvorstand hin. Die Vertreter unserer Mitgliedsgenossenschaften bekräftigten nicht nur mit ihren einstimmigen Beschlüssen zum Jahresabschluss 2021, zur Gremienentlastung und zum Wirtschaftsplan für 2023 ihr Vertrauen in den Kurs der Verbandsführung, sondern bestätigten mit der Wiederwahl der turnusmäßig ausgeschiedenen drei Verbandsratmitglieder auch deren erfolgreiches Wirken zum Wohle des Verbandes. Mit der engagierten Vorstellung der Initiative GENOSSENSCHAFTEN-DIGITAL.JETZT durch Matti Pannenbäcker und einem anregenden Gedankenaustausch zu den Anliegen dieser Initiative ging der Verbandstag 2022 zu Ende. Im Anschluss an den 2022er Verbandstag konnte nach zwei Jahren Corona-Zwangspause endlich auch wieder ein Kultur- und Abendprogramm angeboten werden, das die Teilnehmer*innen in das erst Ende 2019 eröffnete FUTURIUM und für ein geselliges Beisammensein in das bereits 1779 gegründete Weinhaus Habel am Berliner Reichstagsgebäude führte. Fotografische Impressionen vom 31. Verbandstag und den anschließenden Veranstaltungen des Rahmenprogramms haben wir für Sie hier bereitgestellt.
Der Bundestag hat am 8. Juli 2022 auf Grundlage der Empfehlung seines Rechtsausschusses das "Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften" final beschlossen.
Buchstäblich in letzter Minute ist es auch dank der Aktivitäten der von uns unterstützten Initiative Genossenschaften-digital.jetzt (siehe AKTUELLES aus Oktober 2021) gelungen, dass in dieses Artikelgesetz zur Änderung aktienrechtlicher Vorschriften auch eine wichtige Änderung des Genossenschaftsgesetzes aufgenommen worden ist: Mit Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, mit der spätestens im August zu rechnen ist, wird es einen neuen § 43b im Genossenschaftsgesetz geben, der die Durchführung von General- bzw. Vertreterversammlungen in unterschiedlichen Formen auf gesetzlicher Grundlage ermöglicht. § 43b löst damit den bisherigen § 43 Abs. 7 ab, der die Durchführung virtueller, hybrider oder in sonstiger Weise von der klassischen Präsenzveranstaltung abweichender General- bzw. Vertreterversammlungen vom Vorhandensein einer entsprechenden Satzungsregelung abhängig machte. Dieses Erfordernis war nur aufgrund der Coronapandemie durch sondergesetzliche Vorschrift ausgesetzt, die jedoch am 31. August 2022 ausläuft. Zu inhaltlichen Fragen der neuen genossenschaftsgesetzlichen Vorschrift siehe auch unseren Beitrag unter WISSENSWERTES: “Rechtliches - Neuer § 43b im Genossenschaftsgesetz”.
In der Woche vom 30. Mai 2022 bis zum 3. Juni 2022 liest Dr. Reinmar Wolff von der Philipps‐Universität Marburg täglich von 09:15 Uhr bis 13:45 Uhr zum Genossenschaftsrecht.
Die Vorlesung hat nicht nur das gesamte Genossenschaftsrecht zum Gegenstand, sondern stellt die Genossenschaft zugleich auch anderen Körperschaften vergleichend gegenüber, insbesondere dem Verein auf der einen und den Kapitalgesellschaften (vor allem Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung) auf der anderen Seite. Die rechtsformübergreifenden Bezüge stellen Ähnlichkeiten und Abweichungen der Rechtsformen heraus und schärfen damit den Blick auf die Grundprinzipien des Körperschaftsrechts. Und nicht zuletzt stellt sich auch für Gründer und Mitglieder regelmäßig die Frage nach der geeignetsten Rechtsform.
Die Veranstaltung im Zoom-Konferenzformat steht auch von außerhalb kommenden Gasthörern offen und ist kostenfrei. Als Mitglied der Fördergesellschaft des Institituts für Genossenschaftswesens an der Uni Marburg verfügt der PkmG über die Anmeldeinformationen. Interessierte wenden sich bitte spätestens bis zum 24. Mai 2022 unter dem Stichwort “Uni Marburg” per E-Mail an pkmg(at)pruefungsverband.de, damit wir ihnen die Anmeldeinformationen übermitteln können.
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 31.03.2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften Stellung genommen: Bei Vermietungsgenossenschaften bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft sind, bei der Berechnung der 10-Prozent-Grenze i. S. d. § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Zum 1. Januar 2022 ist das im April 2021 vom Bundestag beschlossene “Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG)” in Kraft getreten.
Wer im Sinne dieses Gesetzes gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder gegenüber der Bundesregierung (vom Kanzler bis zum letzten Unterabteilungsleiter …) als Interessenvertreter*in tätig wird, muss sich mit bestimmten, ebenfalls im Gesetz geregelten Angaben in ein elektronisch beim Deutschen Bundestag geführtes Lobbyregister eintragen. Interessenvertreter*innen sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung selbst betreiben oder in Auftrag geben.
Was also wird dann unter Interessenvertretung verstanden? Interessenvertretung nach dem LobbyRG “ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung.”
Der weit gesteckte Anwendungsbereich des Gesetzes macht potenziell viele engagierte Menschen, Unternehmensvertreter*innen und Strukturen der Zivilgesellschaft, die auf Bundesebene Kontakt zu Abgeordneten oder Vertretern und leitenden Mitarbeitern der Regierung suchen, zu Lobbyisten. Allerdings sind nicht alle Interessenvertreter*innen registrierungspflichtig. In das Lobbyregister muss man sich nur eintragen, wenn 1. die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird, 2. die Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist, 3. die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder 4. innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden. Sobald eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist unverzüglich die Registereintragung vorzunehmen. Andernfalls drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.
Für den Übergang gilt, dass Eintragungen in das Lobbyregister, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (also bis zum 28. Februar 2022) vorgenommen werden, noch als unverzüglich gelten. Für alle, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits als registrierungspflichtig anzusehen sind, ist es daher höchste Zeit zu handeln.
Mit der Verabschiedung der neuen Energieeffizienzrichtlinien im Dezember 2018 hat die Europäische Union den Grundstein für eine noch transparentere Heizkostenabrechnung gelegt. Gemäß den Anforderungen der EED (Energy efficiency directive) werden Vermieter dazu verpflichtet, Mieter/Nutzer unterjährig, bis hin monatlich Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Novellierung der Heizkostenverordnung wurde am 21. August vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat am 05.11.2021 zugestimmt.
Die Grundlage für eine monatliche Ablesung bildet eine moderne Verbrauchsdatenerfassung per Fernauslesung. Daher müssen alle neu zu installierenden Ausstattungen fernauslesbar sein; bereits installierte, nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 1.1.2027 nachgerüstet werden. Außerdem müssen Vermieter ihren Mietern/Nutzern ab der Novellierung mindestens zwei Verbrauchsinformationen pro Jahr zukommen lassen und ab dem 01.01.2022 während der Heizperiode monatliche Informationen, wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden.
Zudem müssen in der Heizkostenabrechnung künftig mehr Informationen und Übersichtselemente enthalten sein, wie insbesondere tatsächlicher Energiepreis, Gesamtenergiekosten, CO2-Emissionsdaten, eingesetzter Energiemix, klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr, klimabereinigter Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer. Das Umweltbundesamt hat einen Leitfaden für Messdienstleister, Wohnungswirtschaft und Verbraucher:innen veröffentlicht, wie eine monatliche Heizinformation, die die gesetzlichen Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, klar, verständlich und motivierend aufbereitet und gestaltet werden kann.
Ende gut, alles gut, kann man in diesem Fall als Zusammenfassung gelten lassen: Der BGH hat in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 5. Oktober 2021 die Beschlüsse des Beschwerde- und Registergerichtes aufgehoben und die Herbeiführung eines Verschmelzungsbeschlusses in einer virtuellen (Vertreter-)Versammlung einer Genossenschaft für möglich erklärt. Die anderslautende Entscheidung des OLG Karlsruhe (siehe Aktuelles April 2021 - “Update: Oberlandesgericht stellt sich quer”) ist damit aus der Welt. Der BGH hat seinen Beschluss auf die Neufassung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) gestützt. Diese Neufassung hatte der Gesetzgeber in Reaktion auf den Beschluss des OLG Kalrsruhe bereits am 7. Juli 2021beschlossen (siehe Aktuelles Juli 2021- “Gesetzgeber stellt klar: virtuelle General- und Vertreterversammlungen sind zulässig”). Warum die BGH-Entscheidung dennoch weit darüber hinausgeht, nur eine gesetzgeberische Maßnahme anzuwenden, erschließt sich beim Lesen des BGH-Beschlusses vom 5. Oktober 2021: der Bundesgerichtshof hat die Gelegenheit genutzt, um ein für alle Mal klarzustellen, dass man sich nicht nur “in Präsenz” versammeln kann, sondern auch im Internet. Außerdem hat er für diesen über das herkömmliche Verständnis hinausreichenden Versammlungsbegriff auch gleich höchstrichterlich den Maßstab für jede Regelung solcher “virtuellen Versammlungen” gesetzt: Demnach soll eine Versammlung (egal in welcher Form) es den Mitgliedern ermöglichen, Entscheidungsgegenstände vor der Beschlussfassung untereinander und mit den Genossenschaftsorganen zu erörtern. Sie muss die Information der Mitglieder und die Diskussion unter ihnen und damit eine gründliche und gemeinsame Meinungsbildung der Mitglieder sicherstellen. Dieser Zweck kann nach zutreffender Auffassung des BGH mit den heute bestehenden Möglichkeiten der Kommunikation beispielsweise über Telefon oder Video ebenso erreicht werden wie mit einer physischen Zusammenkunft der Mitglieder. Maßgeblich dafür ist, ob die konkrete Ausgestaltung der Kommunikation eine vergleichbare Teilnahme der Mitglieder und Durchführung der Versammlung wie bei einer physischen Präsenzveranstaltung ermöglicht. An dieser Vorgabe werden sich also künftige Satzungsregelungen messen müssen, die auf Grundlage von § 43 Abs. 7 GenG virtuelle Generalversammlungen rechtssicher ermöglichen sollen.
Am 1. November 2020 ist es in Kraft getreten: das Gebäudeenergiegesetz. In ihm wurden das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt. Inzwischen ist auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude auf den Weg gebracht worden. Die bisherigen Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur energetischen Gebäudeförderung sind damit unter einem Dach vereint.
Wir haben mit dem Diplomingenieur und Architekten Stefan Horschler vom Büro für Bauphysik (Hannover) einen ausgewiesenen Experten dafür gewinnen können, interessierten Führungskräften aus unseren immobilienwirtschaftlich tätigen Mitgliedsgenossenschaften nicht nur einen Überblick zu den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes - kurz GEG – und ihren Auswirkungen für Neubau und Bestandssanierung zu geben, sondern ihnen zugleich auch die wirklich lohneswerten Fördermaßnahmen vorzustellen, die mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG - verbunden sind.
Die GEG-BEG-Weiterbildung ist ein Angebot im Rahmen der Ad-hoc-Schulungen unseres Verbandes und findet einmalig am Montag, den 10. Januar 2022, in der Zeit von 10.30 Uhr bis 17.45 Uhr im Tagungszentrum des Bürohauses (Seminarraum 1) am Franz-Mehring-Platz 1 in 10243 Berlin statt. Die Einladungen für unsere Mitgliedsunternehmen wurden bereits verschickt. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt, rechtzeitige Anmeldung daher empfehlenswert.
Dass der Aufbruch ins Digitale viel leichter und schneller möglich ist als vor zwei Jahren noch gedacht, ist eine Erfahrung aus der Corona-Pandemie, die getrost auf der Habenseite dieser Krise verbucht werden kann. Unter dem Druck der Ereignisse wurde entschlossen und mutig gehandelt. Aber mit dem Auslaufen sondergesetzlicher Ermächtigungen und der Rückkehr in den Normalmodus des genossenschaftlichen Tuns kommen die alten Zweifel und Bedenken zurück: Welche zusätzlichen Risiken birgt die Digitalisierung unseres Geschäftsbetriebs? Wie rechtssicher sind digitale Entscheidungsprozesse? Welche technischen Voraussetzungen und Lösungen sind ausreichend, um Datenschutz und -sicherheit zu gewährleisten und Missbrauch wirksam zu verhindern? Dieser (Rück-)Entwicklung nicht nur zu begegnen, sondern vielmehr die nächste Raketenstufe für die Digitalisierung von Genossenschaften zu zünden, hat sich eine bundesweite Initiative auf ihre Fahne geschrieben. Unter dem Hashtag #GenoDigitalJetzt wirbt sie für die Öffnung zahlreicher genossenschaftsgesetzlicher Regelungen für digitale Lösungen und Verfahren. Als genossenschaftlicher Prüfungsverband unterstützen wir mit unserem Logo die an den Gesetzgeber gerichteten Kernforderungen der Initiative, denn ein so wichtiger Prozess benötigt eine verständliche und verlässliche Rahmensetzung auf Gesetzesebene. Durch Unterzeichnung des Positionspapiers von #GenoDigitalJetzt können auch unsere Mitgliedsgenossenschaften dem Verlangen der genossenschaftlichen Praxis nach besserer Wegweisung ins digitale Zeitalter den erforderlichen Nachdruck verleihen. Hier gelangen Sie zum Internetauftritt dieser wichtigen Initiative.
#GenoDigitalJetzt ist ein Zusammenschluss aus Gründer:innen, Vorständen und Aufsichtsräten von Genossenschaften, Vertreter:innen von Parteien, Verbänden, Netzwerken oder anderen Organisationen sowie Jurist:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, die mit Genossenschaften zusammenarbeiten. Die Initiative ist aus einer Arbeitsgruppe des Social Entrepreneurship Netzwerks Deutschland (SEND) entstanden.
Auch der Verbandstag unseres Prüfungsverbandes am 3. September 2021 war noch durch coronabedingte Einschränkungen gekennzeichnet. Sonniges Spätsommerwetter sorgte jedoch für gehobene Stimmung bei den gut 40 Teilnehmern, die sich um die Mittagszeit unter freiem Himmel im Innenhof des Tagungszentrums des Bürohauses am Franz-Mehring-Platz 1 einfanden, um sich vor Tagungsbeginn bei einem kleinen Imbiss zu stärken und Gespräche miteinander zu führen. Um 14 Uhr eröffnete Gernot Jakobi, Vorstand der Christopherus Wohnheime eG, als Vorsitzender des Verbandsrates den 30. Verbandstag, dessen Tagesordnung sich auf die Berichterstattungen der Verbandsgremien und die satzungsgemäß erforderlichen Regelbeschlüsse beschränkte. In seinem Bericht zur Lage des Verbandes konnte das PkmG-Vorstandsmitglied Norbert Rückriemen für das Jahr 2020 eine positive Bilanz ziehen. Trotz der Widrigkeiten, die mit der Coronapandemie einhergingen und immer noch anhalten, haben sowohl die allermeisten Mitgliedsgenossenschaften als auch der Verband das Geschäftsjahr 2020 mit zufriedenstellenden wirtschaftlichen Ergebnissen abschließen können. Die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Verbandes war im gesamten Berichtszeitraum in der gewohnt hohen Qualität gewährleistet, auch wenn zu bestimmten Zeiten der Kontakt zu unseren Mitgliedern nahezu ausschließlich über Fernkommunikationsmittel stattfand. Die Digitalisierung der Prüfungstätigkeit wurde weiter vorangetrieben, die geplanten personellen und organisatorischen Veränderungen im PkmG-Team vollzogen und der Geschäftsstellenumzug trotz aller Schwierigkeiten gemeistert. Ausführlich berichtete Rückriemen zu den Ergebnissen der Mitgliederbefragung zur künftigen Verwendung des freien Verbandsvermögens. Auf Grundlage der aus der Befragung gewonnenen Erkenntnisse werden Vorstand und Verbandsrat dem Verbandstag 2022 entsprechende Vorschläge zur Beschlussfassung unterbreiten.
Der Vorsitzende des Verbandsrates konnte in seinem Bericht an den Verbandstag die erfolgreiche Entwicklung der Vereinsgeschäfte bestätigen. Nach seinen Worten hat sich der auf dem letzten Verbandstag neu gewählte Verbandsrat zügig konstituiert und seinen Aufgaben zugewandt. Dabei sei die Zusammenarbeit mit dem Vorstand stets konstruktiv und zielorientiert gewesen. Die Vertreter unserer Mitgliedsgenossenschaften bestätigten mit ihren einstimmigen Beschlüssen zum Jahresabschluss 2020 und zum Wirtschaftsplan für 2022 ihr Vertrauen in den Kurs der Verbandsführung. Mit den Beschlüssen zur Entlastung von Vorstand und Verbandsrat ging der Verbandstag 2021 zu Ende. Die anschließende Möglichkeit, den Verbandstag bei einer Brotzeit im Biergarten der Friedrichshainer Restaurantkneipe “Jäger & Lustig” ausklingen zu lassen, wurde von vielen Teilnehmern und Gästen des diesjährigen Verbandstages genutzt. Fotografische Impressionen vom 30. Verbandstag haben wir für Sie hier bereitgestellt.
In einer Kooperation mit Rohnstock Biografien sponsert unser Prüfungsverband eine neue Podcast-Reihe, in der unter dem Titel “Das sind wir - Geschichten von (unseren Mitglieds-)Genossenschaften” erzählt werden. In dem von Karin Rohnstock entwickelten Format des Digitalen Erzählsalons (DES) kommen die Protagonisten selbst zu Wort und berichten voller Leidenschaft über das Werden, Wachsen und manchmal auch Wanken ihrer Genossenschaften.
Dem ersten “Das-sind-wir”-DES sollen in unregelmäßigen Abständen weitere folgen. Wir hoffen, dass sich nach unseren DES-Pionieren von der interatec nurdemteam eG (München), der Heizung und Sanitär Woltersdorf eG und der RAW Kultur L eG (Berlin) weitere Genossenschaften finden, deren Repräsentanten uns die Geschichten ihrer Genossenschaften nahebringen. Hörenswert ist es allemal, denn erzählte Zeitgeschichte ist um vieles lebendiger und mitreißender als aufgeschriebene. Hier können Sie sich auf YouTube davon überzeugen.
Am 1. August 2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Es bewirkt u. a. einige Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG), aus dem sich bisher z. B. auch die Verpflichtung ergibt, den oder die wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen des Privatrechts an das Transparenzregister zu melden, sofern die vorgeschriebenen Angaben zu diesen Personen nicht bereits aus anderen Registern, wie etwa dem Genossenschaftsregister, abrufbar sind. Durch die Streichung des Absatzes 2 in § 20 des GwG entfällt ab dem 1. August aber die sogenannte Mitteilungsfiktion. Deshalb müssen ab diesem Zeitpunkt die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein. Konkret bedeutet das für unsere Genossenschaften, dass sie die erforderlichen Angaben nunmehr aktiv an das Transparenzregister melden müssen, um nach dem 1. August nicht Gefahr zu laufen, wegen der Verletzung von Meldepflichten nach dem GwG mit einem Bußgeld belangt zu werden. Die notwendigen Angaben können über die Internetseite des Transparenzregisters gemacht werden. Der Registrierungsprozess ist leicht zu erledigen, ein aktueller Genossenschaftsregisterauszug sollte als Pdf verfügbar sein, damit er zu Nachweiszwecken an der entsprechenden Stelle im Registrierungsprozess hochgeladen werden kann.
Nachdem sich das OLG Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 21. März 2021 quergestellt hatte und virtuelle General- bzw. Vertreterversammlungen jedenfalls bei Genossenschaften für unzulässig hielt (siehe unsere Nachricht im April 2021), hat der Gesetzgeber nun kurzentschlossen reagiert und klargestellt, dass die elektronische Beschlussfassung auch schon nach § 43 Abs. 7 GenG Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen General- bzw. Vertreterversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder bzw. Vertreter einschließt. Die Klarstellung erfolgte im Rahmen eines Artikelgesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften, dort versteckt in Artikel 32, mit dem § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) geändert wird. Der neue Wortlaut dieser Vorschrift ist unter buzer oder auch unter gesetze-im-internet zu finden. Übrigens: die Änderung des § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG tritt mit Wirkung vom 28.03.2020 in Kraft. Damit werden alle unter Corona-Bedingungen durchgeführten virtuellen General- und Vertreterversammlungen, ob nun mit oder ohne Grundlage in der Satzung, rückwirkend legitimiert.
Am 14. Juni 2021 hat der Bundespräsident das vom Bundestag beschlossene Baulandmobilisierungsgesetz unterzeichnet. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist es am 23. Juni 2021 in Kraft getreten.
Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz werden wesentliche Änderungen am Baugesetzbuch und an der Baunutzungsverordnung vorgenommen. Ziel des Gesetzes ist es, Bauland schneller zu aktivieren, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu beschränken.
Einige der Neuregelungen im Baugesetzbuch sind in ihrer Anwendung allerdings zeitlich befristet.
Das Baulandmobilisierungsgesetz ist in der Nummer 33 des Bundesgesetzblattes 2021 Teil I zu finden.
Wohnungswirtschaft aufgepasst: TV-Kabelverträge sind künftig nicht mehr umlagefähig! Das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Telekommunikationsmodernisierungsgesetz tritt zum 1. Dezember 2021 in Kraft. Auch für unsere wohnungswirtschaftlich tätigen Genossenschaften ergeben sich im Bereich der Nebenkostenabrechnung wesentliche Auswirkungen. So läuft die Umlagefähigkeit von Kosten für Breitband- und Antennenanlagen zum 30. Juni 2024 aus. Dies gilt auch für nach dem 1. Dezember 2021 errichtete Anlagen. Dafür können nunmehr Vereinbarungen über ein Glasfaserbereitstellungsentgelt getroffen werden, das über die Betriebskosten umlagefähig sein wird. Voraussetzung hierfür ist die Errichtung eines rein glasfaserbasierten Netzes. Die Umlagehöhe darf 60 € pro Jahr nicht überschreiten und kann für die Dauer von fünf bis maximal neun Jahren erhoben werden. Aufgrund des Wegfalls der Umlagefähigkeit ergibt sich für Vermieter und Netzbetreiber ab dem 1. Juli 2024 ein Sonderkündigungsrecht für bestehende Versorgungs- und Bezugsverträge. Weiterführende Informationen finden sie hier.
Das Bundesverfassungericht hat in seiner am 15. April veröffentlichten Entscheidung vom 25. März 2021 das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Damit ist die im Februar 2020 in Kraft getretene landesgesetzliche Regelung zur Begrenzung der Miethöhe im Land Berlin null und nichtig. Das heißt, das Landesgesetz hat von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfalten können. Gekürzte oder abgesenkte Mieten haben rückwirkend keinen Bestand, die Differenzbeträge sind zur Zahlung an die Vermieter fällig. Die Unvereinbarkeit des Berliner Mietendeckel-Gesetzes mit dem Grundgesetz ergibt sich laut Urteil des BVerfG schlicht und einfach daraus, dass dem Land Berlin im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur Regelung dieser Materie fehlt. Diese ist vielmehr dem Bundesgesetzgeber, also dem Deutschen Bundestag, vorbehalten. Zur Frage, ob Mietendeckel nach Berliner Art überhaupt verfassungsrechtlich zulässig sind, musste sich das BVerfG daher nicht äußern. Die gesetzgeberischen Möglichkeiten, gegen explodierende Mietpreise und deren soziale Folgen zu Felde zu ziehen, bleiben daher Gegenstand der politischen Debatte.
Das bereits geraume Zeit aktive "Bündnis junger Genossenschaften", ein Zusammenschluss von Genossenschaften des Immobilienbereichs, die in Berlin und darüber hinaus einen Beitrag für eine nachhaltige, durchmischte und solidarische Stadt leisten oder leisten wollen, hat sich ein Statut gegeben. Das wohnungs- und stadtentwicklungspolitisch engagierte Bündnis hat kürzlich Bilanz über die ersten vier Jahre seiner Tätigkeit gezogen und seine an die Landes- und Bundespolitik gerichteten Forderungen für das Jahr 2021 formuliert. Der Umstand, dass der Berliner Mietendeckel gescheitert ist, verleiht den Überlegungen des Bündnisses junger Genossenschaften zusätzliches Gewicht. Denn eines ist nun klar: par ordre du Mufti lassen sich die Auswirkungen von Immobilienspekulation und privatisierten Daseinsvorsorgegütern nicht ohne weiteres und schon gar nicht kurzfristig lösen. Gefragt ist ein Bündel von Maßnahmen und Initiativen zur Resozialisierung des deregulierten Marktgeschehens.
Das OLG Karlsruhe hat in einem jüngst gefassten Beschluss die Zulässigkeit digitaler Generalversammlungen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmegesetzes verneint. Auch nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe sorgt diese Entscheidung für Unruhe und Unmut in der Genossenschaftslandschaft. Gerade im zweiten Jahr der Pandemie haben sich eine Reihe von Genossenschaften entschlossen, genau diese Durchführungsart einer Generalversammlung für 2021 ins Auge zu fassen. Im Vergleich zu schriftlichen und elektronischen Abstimmungsverfahren, bei denen die angemessene Wahrung der Auskunfts-, Rede- und Antragsrechte der Mitglieder kaum möglich ist, bieten internetbasierte Versammlungsformen, häufig auch als digitale oder virtuelle Versammlungen bezeichnet, regelmäßig bessere Voraussetzungen für eine umfassende, interaktive Beteiligung der Mitglieder und deren Meinungsbildung in einem kommunikativen Prozess. Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass § 43 Abs. 7 GenG, auf den Art. 2 § 3 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmegesetzes verweist, nicht geeignet ist, um aus der dort freigestellten Form der Abstimmung auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen, auch Versammlungen in anderer Form als der einer Präsenzveranstaltung ermöglichen zu wollen. Da das OLG Karlsruhe die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Sache bald schon dem BGH vorgelegt wird.
Ein halbes Jahr später als geplant, ist sie nun am Start: unsere neue Homepage. Aber was lange währt, ist hoffentlich gut geworden. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen der Verband, seine Mitglieder und Leistungen. Ein paar kleine Baustellen gibt es noch: die Fotos unserer im September 2020 gewählten Verbandsratsmitglieder sind zum Beispiel noch nicht alle "geschossen", nicht zuletzt, weil auch Fotografen cornabedingt schließen mussten. Die PkmG-Fachforen (zu finden unter PkmG Interaktiv) werden wieder gestartet, nachdem sie auf unsere alten Website aufgrund von Software-Problemen seit einiger Zeit schon nicht mehr erreicht werden konnten. Und unsere von physischer Präsenz und "analoger" Interaktion lebenden Schulungsangebote nehmen wir wieder auf, wenn die Pandemielage es zulässt.
Der PkmG ist umgezogen! Wir bleiben dem Berliner Friedrichshain treu und sitzen nun in der Nähe des Ostbahnhofes, gleich neben dem Mediaspree-Areal mit der Mercedes-Benz-Arena und der East Side Gallery. Unsere neue Heimat ist der FMP 1, ein Büro- und Tagungszentrum am Franz-Mehring-Platz 1, früher Sitz und Produktionsstätte des "Neuen Deutschland" - des "Zentralorgans der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands". Ein Ort und Haus mit schwieriger SED-Geschichte also. Heute jedoch zeichnet sich der Ort durch seine zentrale Lage und das Haus durch seine organische Nutzer*innen-Mischung aus. Mit "Zentralorgan" war seinerzeit wohl etwas anderes gemeint ...
Im 25. Jahr des Bestehens unseres Prüfungsverbandes trat am 4. September 2020 im Tagungszentrum des Bürohauses am Franz-Mehring-Platz 1 der 29. Verbandstag des PkmG zusammen. Die Umstände seiner Durchführung waren von den Maßregeln diktiert, die zur Eindämmung der Coronaviraus-Pandemie seit geraumer Zeit gelten und unseren Alltag prägen. Trotz aller coronabedingten Widrigkeiten und des Verzichts auf die üblichwerweise den Verbandstag begleitenden kulturellen und geselligen Programmpunkte war die Veranstaltung gut besucht. Der als Tagungsstätte gebuchte Münzenbergsaal war glücklicherweise groß genug, um unter Wahrung der Hygiene- und Abstandsregeln allen teilnahmewilligen Mitgliedern Platz zu bieten. Mit ca. 50 Teilnehmern war etwa ein gutes Fünftel der Mitgliedschaft unseres Prüfungsverbandes vertreten.
Durch das Gesetz über Maßnahmen unter anderem im Gesellschaftsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 erhielten auch Genossenschaften die Möglichkeit, ihre General- bzw. Vertreterversammlungen ausschließlich virtuell abzuhalten. Diese Sonderregelung tritt am 31. August 2022 außer Kraft.
Gerade rechtzeitig hat der Bundestag am 8. Juli 2022 das "Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften" beschlossen. Dieses Artikelgesetz enthält in Artikel 6 auch zwei wichtige Änderungen des Genossenschaftsgesetzes:
§ 43 Absatz 7 wird aufgehoben.
Nach § 43a wird ein neuer § 43b eingefügt, der unterschiedliche Formen der Durchführung der Generalversammlung ermöglicht und grundsätzlich auch gleich von Gesetzes wegen regelt.
Neben der Präsenzversammlung ist es künftig auch möglich, eine Generalversammlung - die Vertreterversammlung ist dieser gleichgestellt - (a) als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort, (b) als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können oder (c) als Versammlung im „gestreckten Verfahren“, die in eine Erörterungsphase und ein zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase gegliedert ist, durchzuführen.
Nach dem Gesetz entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam „nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder“ über die Form der Generalversammlung. Durch Satzungsregelung können sowohl die vom Gesetz zur Verfügung gestellte Formenvielfalt als auch das Auswahlermessen der entscheidungsbefugten Gremien eingeschränkt werden.
In mehreren Absätzen regelt der neue § 43b GenG auch, was bei Durchführung einer von der Präsenzversammlung abweichenden Form der Generalversammlung sichergestellt sein muss.
Darüber hinaus bietet § 43b weitere Optionen an, die allerdings nur gezogen werden können, wenn sie in der Satzung verankert werden.
Neben den beiden zentralen Änderungen des Genossenschaftsgesetzes enthält das eingangs erwähnte Artikelgesetz noch verschiedene Änderungen bezüglich der Einberufung, Niederschrift und Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung, die sich im Zusammenhang mit der Einfügung des neuen § 43b GenG erforderlich gemacht haben.
Die Neuregelung ist sicherlich komplex, nicht ganz leicht verständlich und wird zu der einen oder anderen Diskussion über ihre Auslegung Anlass bieten. Insgesamt ist sie jedoch ein großer Schritt der genossenschaftlichen Rechtsform auf dem Weg ins digitale Zeitalter. Darüber hinaus bietet der neue § 43b ausreichend Möglichkeiten, um seinen normativen Gehalt durch abweichende oder ergänzende Satzungsregelungen auf die spezifischen Bedingungen der einzelnen Genossenschaft anzupassen.
Wer wissen will, was Bürgergenossenschaften so alles bewegen können und vor allem wie sie aus der Taufe gehoben werden können, der sollte die Ende Januar 2022 erschienene Studie „Bürgergenossenschaften in den Neuen Ländern – engagiert für das Gemeinwesen“ zur Hand nehmen. Sie wurde von der innova eG im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)/ Ostbeauftragten der Bundesregierung in Kooperation mit dem Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft (IDZ) Jena sowie dem Institut für Genossenschaftswesen Berlin (IfG) erstellt.
Die Studie untersucht die Chancen und Potenziale von Bürgergenossenschaften für ländliche Räume in Ostdeutschland. Sie ermöglicht einen komprimierten Einblick in Entstehung und Rahmenbedingungen sowie die besonderen Herausforderungen, denen Menschen begegnen, die eine Bürgergenossenschaft gründen wollen. Der 7-Punkte-Plan im Kapitel Handlungsempfehlungen verdeutlicht auf überzeugende Weise, wie Bildung, Beratung und Unterstützungsprozesse für Bürgergenossenschaften branchenbezogen angegangen und umgesetzt werden können.
Auch wenn die pandemische Notlage von nationaler Tragweite im November 2021 enden sollte, der Bundestag hat bereits in seiner Sitzung am 7.9.2021 durch Änderung des § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (Covid-19-Maßnahmegesetz) eine Verlängerung der Gültigkeit dieser Sonderregeln bis zum 31. August 2022 beschlossen. Das heißt u. a., dass auch der Jahresabschluss für 2021 vor dem 31.8.2022 z. B. nochmals durch den Aufsichtsrat festgestellt oder im Rahmen einer virtuellen Generalversammlung oder eines schriftlichen Beschlussfassungsverfahrens durch die Mitglieder verabschiedet werden kann, selbst wenn es dafür keine Satzungsgrundlage gibt, die ansonsten nach § 43 Abs. 7 GenG erforderlich wäre. Sofern keine Präsenzversammlungen vor dem 31.8.2022 stattfinden, können auch fällige Gremienwahlen weiter ausgesetzt bleiben. Die Amtsinhaber bleiben dann trotz Ablaufs ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
Mit der Verlängerung der sondergesetzlichen Vorschriften bis zum 31.8.2022 schafft der Gesetzgeber allerdings nur die Möglichkeit, sie bei Bedarf zu nutzen. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Gremien einer jeden Genossenschaft überlassen, in Abwägung der jeweiligen Umstände darüber zu entscheiden, ob von den Ausnahmeregelungen nochmals Gebrauch gemacht werden soll oder nicht.
Eine Frage, die nicht nur die Gemüter, sondern häufig auch die Gerichte bewegt, ist die Umlage von Modernisierungskosten, z. B. für neue Fenster, eine moderne Heizung oder die Wärmedämmung eines Mietshauses, auf die dort Wohnenden. Durch das zum 1.1.2019 in Kraft getretene Mietrechtsanpassungsgesetz wurde bereits die Umlagefähigkeit der für die Wohnung aufgewendeten Kosten von jährlich 11 % auf 8 % abgesenkt. Gut anderthalb Jahre später hat der Bundesgerichtshof auch höchstrichterlich klargestellt, was zur Bemessungsgrundlage für die 8 % gehört. Entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzengerichte und der mietrechtlichen Literatur verbreiteten Auffassung sind nicht nur die bereits „fälligen“ Instandhaltungskosten der modernisierten Bauteile von den für die Modernisierung aufgewendeten Kosten abzuziehen. Vielmehr ist der fiktive Erhaltungsaufwand der ersetzten Bauteile durch Schätzung zu ermitteln und von den für die Modernisierung angefallenen Kosten abzusetzen. Diese Sichtweise des BGH mag zwar den Streit um die korrekte Schätzung der abzuziehenden „Sowieso-Kosten“ nicht aus der Welt schaffen, aber sie ist wirtschaftlich begründet und damit fair. Die Instandhaltung und der Ersatz verschlissener Bauteile obliegen seit jeher dem Vermieter einer Wohnung und sollten daher bereits in der Miete kalkuliert sein. Mit der Modernisierungsumlage soll (ebenfalls seit jeher) nur der künftige Mehraufwand des Vermieters für die Erhaltung der verbesserten, hochwertigeren (und regelmäßig teureren) Bauteile in die laufende Miete „eingepreist“ werden. Das hat der BGH mit seinem Urteil vom 17. Juni 2020 noch einmal unmissverständlich klargestellt.
Der Bundestag hat die Verlängerung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 beschlossen. Es gilt nun bis zum 31. Dezember 2021. Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) ist seit dem 28. Oktober 2020 in Kraft und im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, S. 2258) veröffentlicht. Bei dem COVID-19-Gesetz handelt es sich um ein Mantelgesetz, das vorübergehend wegen der COVID-19-Pandemie in Deutschland besondere Regelungen für verschiedene Bereiche des Privat- und des Wirtschaftslebens enthält. Die für Genossenschaften relevanten Ausnahmeregelungen sind im § 3 des "Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" zu finden, das als Artikel 2 im Mantelgesetz enthalten ist.
Das Münchener Software-Haus iteratec und die JURIBO Anwaltskanzlei aus Waiblingen haben einen PRAXISLEITFADEN DIGITALE VERSAMMLUNGEN veröffentlicht. Er soll insbesondere Vereinen und Genossenschaften Hilfestellung für die rechtssichere Durchführung ihrer Mitgliederversammlungen im Internet bieten. Die Autoren führen die Leser in fünf Schritten durch das Labyrinth einer digitalen Versammlung: von der Vorbereitung bis zur Protokollierung und blockchain-basierten Dokumentation. Sie erläutern was zu bedenken, zu recherchieren und zu beachten ist, wenn man sich virtuell versammeln und auch noch rechtssicher Beschlüsse fassen will.
Beginnend mit der letzten großen Novelle des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 hat sich das Regime der genossenschaftlichen Pflichtprüfung mehr und mehr differenziert. Geblieben ist die zwar die Pflicht, aber Turnus, Tiefe und Umfang der Prüfung unterscheiden sich heute von Genossenschaft zu Genossenschaft und zwar in der Regel in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Größe. Wer wissen will, wie das genossenschaftliche Püfungssystem heute aufgebaut ist und in welches Prüfungsschema seine Genossenschaft fällt, kann sich in der von uns entwickelten Übersicht zum Regime der genossenschaftlichen Pflichtprüfung orientieren.