Das kommt ganz darauf an, in welchem Metier Ihre Genossenschaft tätig werden will. Verschiedene Fachprüfungsverbände bieten für Genossenschaften, die ihre Tätigkeit in den betreffenden Wirtschaftszweigen aufnehmen wollen, entsprechende Mustersatzungen an; so etwa der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. für Wohnungsgenossenschaften. Hier hilft eine Recherche im Internet mit Sicherheit weiter. Auch auf den Homepages vieler bereits existierender Genossenschaften können Sie fündig werden: häufig stehen deren Satzungen dort zum Download bereit. Haben Sie ein vergleichbares Projekt gefunden, können Sie sich ja von der dazugehörigen Satzung inspirieren lassen. Als branchenoffener Prüfungsverband halten wir keine selbst entwickelten Mustersatzungen vor. Gern beraten wir Ihre Gründungsinitiative aber zur Satzungsgestaltung. Die jüngsten Novellierungen des Genossenschaftsgesetzes haben die Möglichkeiten für eine maßgeschneiderte Satzung deutlich verbessert. Um sie nutzen zu können, ist aber guter Rat gefragt.
Nein, die Gründung einer Genossenschaft ist – anders als bei Kapitalgesellschaften - kein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft. Zu ihrer Errichtung genügt die Versammlung der gründungswilligen Personen, von denen mindestens drei die Satzung (so heißt der Gesellschaftsvertrag einer Genossenschaft) unterzeichnen. Die Satzung bedarf also lediglich der Schriftform.
Was von der GmbH und der AG her bekannt ist, nämlich dass ein bestimmtes Stamm- bzw. Grundkapital vorhanden und nachgewiesen sein muss, um eine Kapitalgesellschaft zu gründen, gilt für eine Genossenschaft unter formellen Gesichtspunkten so nicht. Die Satzung muss lediglich den Betrag bezeichnen, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil). Dieser kann z. B. auf einen Euro lauten. Bei drei (zwingend erforderlichen) Gründungsmitgliedern kämen also drei Euro als „Kapital“ der Genossenschaft zusammen. Es leuchtet ein, dass diese formelle Herangehensweise nicht der Maßstab für die Beantwortung der Frage sein kann. Richtig ist daher eine materielle Betrachtung. Wie viel Kapital benötigt wird, um eine Genossenschaft zu gründen, hängt maßgeblich davon ab, welche Geschäfte und Investitionen die Genossenschaft nach ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister tätigen will.
Diese materielle Betrachtung der „Gründungskapitalfrage“ ist auch Gegenstand der Gründungsprüfung einer neu gegründeten Genossenschaft. Der Eigenkapitalbedarf richtet sich also nach dem genossenschaftlichen Vorhaben, das gestemmt werden soll. Das hierfür benötigte Eigenkapital muss allerdings nicht gleich in voller Höhe vorhanden sein, aber ein schlüssiges Konzept, wie es aufgebracht wird, schon.
Im engeren Sinne sind die Kosten der für die Registereintragung erforderlichen gutachtlichen Äußerung eines Prüfungsverbandes („Gründungsgutachten“) und die Kosten der Registeranmeldung und -eintragung (Notar- und Registergebühren) zu nennen. Erstere variieren von Prüfungsverband zu Prüfungsverband, je nach Verbandspolitik und Honorarstruktur. Wir stellen für unsere Gründungsgutachten regelmäßig den tatsächlich benötigten zeitlichen Aufwand für die Unterlagen- und Vorhabenprüfung sowie die Erstellung der gutachtlichen Äußerung in Rechnung. Die hierfür gültigen Stundensätze sind in einer Anlage zu unserer Prüfungsordnung veröffentlicht und bewegen sich um 100 € zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. 25 bis 30 Stunden werden üblicherweise benötigt, um eine gut vorbereitete und durchschnittlich anspruchsvolle Gründungsprüfung abzuschließen. In Einzelfällen kann der Aufwand darunter, aber natürlich auch deutlich darüber liegen. Vor Beginn unserer Prüfungstätigkeit erstellen wir daher regelmäßig einen Kostenvoranschlag.
Die Notar- und Registergebühren, die mit der Eintragung verbunden sind, sollten mit 350 bis 500 € zzgl. Umsatzsteuer veranschlagt werden.
Mit der Existenz einer juristischen Person gehen weitere Kosten einher, etwa die für eine IHK-Mitgliedschaft, Veröffentlichungskosten, der Rundfunkbeitrag oder auch Gebühren für die Führung weiterer öffentlicher Register, in denen die Genossenschaft als Unternehmen eingetragen sein muss (z.B. das Transparenzregister).
Im weiteren Sinne gehören zu den Kosten, die mit der Gründung eines Unternehmens verbunden sind, auch alle Aufwendungen die zur Vorbereitung der Unternehmensgründung und der anschließenden Geschäftsaufnahme erforderlich sind. Werden sie von den Genossenschaftsgründern weitgehend ehrenamtlich, d. h. auf unentgeltlicher Basis erbracht, kann zwar das hierfür benötigte Geld in Grenzen gehalten werden, aber die an seiner Stelle aufzuwendende eigene Zeit natürlich nicht.
Je nach dem geschäftlichen Gegenstand können weitere Kosten für behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse anfallen.
Wer eine Genossenschaft gründet, muss zwei große Bereiche im Blick haben: zum einen das Genossenschaftsrecht, das die Genossenschaft als Rechtsform definiert, und zum anderen den materiellen Gehalt der geplanten Unternehmenstätigkeit, der die Genossenschaft als Wirtschaftsunternehmen beschreibt.
Dem Genossenschaftsrecht kann man die gesamte formelle Seite der Gründung, Verfassung und Organisation des als Unternehmensträger fungierenden Rechtssubjektes entnehmen. Die geplante Unternehmenstätigkeit wiederum ist maßgeblich dafür, wie sich die Genossenschaft in das existierende Wirtschaftssystem einordnet, d.h. welchen wirtschaftszweigtypischen gesetzlichen Regelungen sie unterliegt, gegen wen sie sich im Wettbewerb behaupten muss, mit wem sie kooperieren kann, was und wo sie einkauft und was sie an wen vertreibt.
Wegen der Komplexität der zu beachtenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen einer Genossenschaftsgründung empfiehlt es sich, systematisch vorzugehen. Eine To-do-Liste für den Gründungsprozess und ein Konzept für die Organisation und Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit sind das Mindeste, was Gründer benötigen, um ihr Gründungsvorhaben zielgerichtet voranzutreiben.
Vorausgesetzt, die Genossenschaft ist bereits ordnungsgemäß gegründet und durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband geprüft worden, dann gilt § 11 des Genossenschaftsgesetzes (GenG):
§ 11 Anmeldung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Außerdem gilt § 157 GenG. Demnach sind Anmeldungen zum Genossenschaftsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Auf diese Weise kommen die Notare ins Spiel, die zum einen für die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung zuständig sind und zum anderen von Berufs wegen über die spezielle Software verfügen, um mit dem registerführenden Amtsgericht auf elektronischem Wege zu kommunizieren und die korrekte elektronische Einreichung der Unterlagen zu bewirken. Letztere wird durch den Verweis in § 11 Absatz 4 GenG auf § 12 des HGB erforderlich. Die Einreichung von Unterlagen in Papierform ist heutzutage nicht mehr möglich. Neben der Beglaubigungsgebühr lassen sich die Notare daher nun auch Ihre Dienstleistungen bei der elektronischen Kommunikation mit dem Genossenschaftsregister vergüten. Üblicherweise stellen sie auch das Registeranschreiben für die Anmeldung zur Verfügung, in dem zugleich die Vertretungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder angeben werden (siehe § 11 Abs. 3 GenG) und das von sämtlichen Vorstandsmitgliedern dann im Beisein des beglaubigenden Notars zu unterschreiben ist.
Ja, die Pflicht zur Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ist in § 54 GenG verankert und hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit letztmalig im Jahr 2001 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
19. Januar 2001 - 1 BvR 1759/91).
In ihrer Entscheidung, welchem der rund 40 bis 50 in Deutschland existierenden Prüfungsverbände sie beitritt, ist die Genossenschaft zunächst frei. Allerdings ergeben sich Beschränkungen aus den tatsächlichen Verhältnissen. Viele Prüfungsverbände folgen hinsichtlich ihrer Mitgliederstruktur einem reinen oder gemischten Branchen- und Regionalprinzip, sind also nicht generell branchenübergreifend und/oder überregional tätig. Weitere Einschränkungen beim Zugang zur Mitgliedschaft können sich aus sonstigen Zulassungskriterien ergeben, die aus der Satzung eines Prüfungsverbandes oder seiner Mitgliederpolitik resultieren.
Als branchenoffen und bundesweit tätiger Prüfungsverband liegen bei uns die Hürden für die Mitgliedschaftszulassung vor allem in der wirtschaftlichen Qualität des genossenschaftlichen Projektes und der klaren Erkennbarkeit eines gesetzlich zulässigen Förderzwecks, den jede Genossenschaft nach § 1 GenG zugunsten ihrer Mitglieder zwingend verfolgen muss.
Da nach § 63b Abs. 1 GenG Prüfungsverbände üblicherweise als eingetragene Vereine organisiert sind, gilt für sie, was auch für viele andere Vereine gilt: die meisten von ihnen erheben einen Mitgliedsbeitrag. Da ist auch bei uns der Fall. Unsere Beitragsordnung ist auf dieser Internetseite unter dem Menüpunkt DOKUMENTE zu finden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell € 220,00 pro Jahr. Er wird nicht als Leistungsentgelt erhoben und ist daher umsatzsteuerfrei.
Auch hier gibt das GenG Antwort. Gemäß § 63b Abs. 4 ist ein genossenschaftlicher Prüfungsverband in erster Linie für die Bereitstellung der vom Gesetz geforderten Prüfungsleistungen für seine Mitglieder verantwortlich. Darüber hinaus kann er auch die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. Als branchenoffen und bundesweit tätiger Prüfungsverband setzen wir in der Interessenvertretung für unsere Mitglieder gegenüber Dritten auf das Prinzip der Selbstorganisation unserer Mitglieder. Als Prüfungsverband bilden wir in solchen Fällen die Plattform, auf der die Vernetzung und Kommunikation untereinander erfolgen kann. Innerhalb des Verbandes bieten wir im Rahmen der gemeinsamen Wahrnehmung von Mitgliederinteressen Schulung und Weiterbildung sowie rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen an. Der überwiegende Teil dieser Angebote ist entgeltpflichtig. Unsere webbasierte Erteilung von unverbindlichen Ratschlägen und Auskünften zu überschaubaren Problemstellungen des genossenschaftlichen und unternehmerischen Alltags unserer Mitglieder (zu finden unter PKMG INTERAKTIV) ist hingegen unentgeltlich und wird als Bestandteil der ideellen Sphäre unserer Verbandsarbeit wie auch die Tätigkeit der Verbandsorgane über die Mitgliedsbeiträge finanziert.
Wie oft und – mehr noch - in welchem Umfang eine Genossenschaft durch uns geprüft wir, hängt von dem „Prüfungsregime“ ab, dem sie unterliegt. Maßgeblich dafür wiederum sind bestimmten Größenmerkmale der jeweiligen Genossenschaft und gelegentlich auch bestimmte Regelungen, die in ihrer Satzung enthalten sind, oder Geschäfte, die sie tätigt. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 53 und 53a des Genossenschaftsgesetzes. Es kommt also auf den Einzelfall an, wo eine Genossenschaft „prüfungstechnisch“ einzuordnen ist. Zur Orientierung haben wir auf dieser Internetseite unter WISSENSWERTES eine Übersicht zu den verschiedenen Prüfungsregimes veröffentlicht.
Mit den Kosten der Prüfung verhält es sich ähnlich, wie mit Turnus und Umfang der Prüfung: maßgeblich ist der Einzelfall. Gemäß § 61 GenG hat der Verband nämlich Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung seiner Leistung durch jeweils geprüfte Genossenschaft. Mit anderen Worten: entscheidend für die Höhe der Prüfungskosten ist die benötigte Zeit für die Durchführung der Prüfung und die Berichterstattung hierüber. Anders als z. B. bei Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern oder Architekten gibt es keine Gebühren- oder Honorarordnungen, die staatlicherseits erlassen sind und die Vergütung mehr oder weniger „starr“ regulieren. Um dennoch eine Orientierung zu geben, was üblicherweise an Prüfungskosten bei uns anfällt, haben wir als Anlage 2 eine Honorar-Richtwerttafel in unsere Prüfungsordnung aufgenommen (siehe PRÜFEN). Je nachdem in welche Genossenschaftskategorie und Größenklasse sich eine Genossenschaft einordnet, gibt diese Übersicht eine Indikation zu den voraussichtlichen Prüfungskosten. Die Angaben basieren auf langjährigen Erfahrungswerten und sind im Einzelfall nicht verbindlich. Da für jede Prüfung durch den Verband aber ein „Prüfungsbudget“ kalkuliert wird, kann sich jede Genossenschaft bereits vor Prüfungsbeginn ein Bild von den zu erwartenden Kosten machen, denn laut unserer Prüfungsordnung wird das jeweilige Prüfungsbudget der zu prüfenden Genossenschaft auf deren Anfrage auch vorab mitgeteilt.