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Jede eingetragene Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören. Mitglied in unserem Prüfungsverbands können werden

  • nach deutschem bzw. EU-Recht neugegründete oder bereits eingetragene Genossenschaften
  • Unternehmen anderer Rechtsform, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften oder deren Tochtergesellschaften befinden oder sonst dem Genossenschaftswesen dienen
  • andere Unternehmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 63 GenG