Jede eingetragene Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören. Mitglied in unserem Prüfungsverbands können werden
- nach deutschem bzw. EU-Recht neugegründete oder bereits eingetragene Genossenschaften
- Unternehmen anderer Rechtsform, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften oder deren Tochtergesellschaften befinden oder sonst dem Genossenschaftswesen dienen
- andere Unternehmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 63 GenG